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Länderetats drohen wegen AKW-Laufzeitverlängerung unkalkulierbare Risiken

konventionelleBerlin (ots) - Wegen Entschädigungsvorschrift im Atomgesetz können sich Atomkonzerne die finanziellen Aufwendungen für anstehende Sicherheitsnachrüstungen bei den Ländern wiederholen - Deutsche Umwelthilfe empfiehlt AKW-Standortländern im Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses - Ziel: Streichung der Entschädigungsvorschrift in § 18 Abs. 3 Atomgesetz

 

In Schreiben an die Staatskanzleien, die Finanzministerien und die Atomaufsichtsministerien der fünf AKW-Standortländer hat die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) auf unkalkulierbare Risiken für die jeweiligen Länderetats hingewiesen, die sich aus der im Bundestag beschlossenen Laufzeitverlängerung alter Atomkraftwerke ergeben. Nach einer fast vergessenen Bestimmung in Absatz 3 des Paragrafen 18 des Atomgesetzes von 1959 können die AKW-Betreiber bei nachträglichen Sicherheitsauflagen von den Standortländern Entschädigungen für die Kosten verlangen, die anfallen, um die Jahrzehnte alten Meiler für zusätzliche acht bis 14 Betriebsjahre zu ertüchtigen. Die DUH empfiehlt den betroffenen Bundesländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern in den Schreiben deshalb, am 26. November im Bundesrat wegen der nicht absehbaren Belastungen den Vermittlungsausschuss anzurufen. Ziel müsse es sein, Paragraph 18 Absatz 3 des Atomgesetzes ersatzlos zu streichen.

"Es gehört zu den vornehmsten Pflichten der Landesregierungen, ihre Steuerzahler vor unnötigen Belastungen zu schützen", sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Rainer Baake. Die Konzerne würden mit der Laufzeitverlängerung Milliarden verdienen, gleichzeitig könnten sie jedoch versuchen, die anfallenden Nachrüstungskosten auf die Steuerzahler abzuwälzen.

Die Leiterin Klimaschutz und Energiewende der DUH, Rechtsanwältin Cornelia Ziehm, erklärt, dass der Rechtsanspruch der Konzerne auf Entschädigungszahlungen der Länder nach dem Wortlaut des Paragraphen 18 Absatz 3 auch für nachträgliche Auflagen gelte. In der juristischen Literatur sei umstritten, ob dies für jede nachträgliche Auflage gelte oder nur für solche gilt, die einem Widerruf gleichkommen. Im zweiten Fall gäbe der Paragraph jedoch keinen Sinn, weil eine solche Auflage rechtswidrig wäre. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 18 Abs. 3 gäbe es nicht. Auf die fünf Länder mit Atomaufsichtsbehörden komme daher durch die Laufzeitverlängerung ein unkalkulierbares finanzielles Risiko zu.

Sicherheitsnachrüstungen, die in nachträglichen Auflagen der Atomaufsichten festgelegt werden, gelten auch der Bundesregierung und den AKW-freundlichen Standortländern als unausweichliche Voraussetzung für einen Weiterbetrieb der Atomkraftwerke über die bisher festgelegte Laufzeit von nominell 32 Jahren hinaus.

Die Vorstellung, das künftig Länderfinanzminister gemeinsam mit den Konzernen gegen drohende, teure Nachrüst-Auflagen argumentieren könnten, um die Etats ihrer jeweiligen Bundesländer vor milliardenschweren Sonderlasten zu schützen, sei ebenso realistisch wie bedrohlich - gerade weil die AKW mit zunehmendem Alter immer störanfälliger werden. "Die einzige realistische Lösung dieses Folgeproblems der Entscheidung über die Laufzeitverlängerung ist die die ersatzlose Streichung der entsprechenden Bestimmung im Atomgesetz", sagt Ziehm. Dies könnte der Bundesrat erreichen, wenn er mit Mehrheit den Vermittlungsausschuss aus Bundestag und Bundesrat anrufe.